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Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Ausschließlichkeit, Einbeziehung und Anwendbarkeit der AGB, Verhältnis zur Individualvereinbarung
Allen Rechtsgeschäften im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes mit dem Kunden (mit Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichem Sondervermögen) liegen ausschließlich unsere AGB zu Grunde.
Ist der Kunde Verbraucher, gelten ergänzend dazu Besonderheiten und Abweichungen, auf die gesondert hingewiesen wird.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht in unseren AGB unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

2. Definition Verbraucher/Unternehmer
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

3. Angebote/Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch uns bestätigt sind; dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Eigenschaften, Abbildungen, Zeichnungen usw., diese sind nur annähernd maßstabsgerecht, sie bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbsfirmen, nicht zugänglich gemacht werden.
Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande. Der Kunde hat sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung deren Richtigkeit, insbesondere die darin enthaltenen technischen Daten, auf Übereinstimmung mit seiner Bestellung zu überprüfen.

II. Vertragsgegenstand/Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnungsverbot/Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes/Zahlungsverzug des Kunden/Auslandsaufträge/Vertreter und Reisende

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Werbemittel, Handel mit Werbedisplays, Herstellung und Verkauf von Fahrzeuggestaltung, Herstellung und Verkauf von Fahrzeug- Ausbaukonzepten, An- und Verkauf von Rennfahrzeugen, deren Vermietung sowie Teamcoaching.
Technische Änderungen der versprochenen Leistungen, insbesondere Verbesserungen kleineren Umfangs, soweit dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar, bleiben vorbehalten. Dazu muss ein triftiger Grund vorliegen. Ein triftiger Grund liegt z. B. vor bei höherer Gewalt, Änderung gesetzlicher Bestimmungen, sich beziehend auf die Zulässigkeit von Vormaterialien und Konstruktionen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohmaterial.
Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 EUR netto; niedrigere Auftragssummen werden mit diesem Mindestauftragswert abgerechnet.

2. Preise
Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Zoll usw., zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Es gelten auch bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen die am Tag der Lieferung gültigen Preise laut unseren Preislisten.
Besonderheit bei Verbrauchern:
Ist der Kunde Verbraucher, ist eine Erhöhung des Entgelts ausgeschlossen, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll. Dies gilt nicht bei Waren, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert werden.

3. Zahlungsbedingungen
Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen sind außer bei einzelvertraglicher Regelung nicht erlaubt. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Zahlungen erfolgen damit immer schuldentlastend an unseren Factoring- Partner. Ausgenommen hiervon sind Bar- und Vorkassezahlungen. Zahlungen sind erst an dem Tage geleistet, an dem über den Rechnungsbetrag verfügt werden kann. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir abweichend von vereinbarten Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

4. Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes/Ausschluss der Einrede des nichterfüllten Vertrages
Wegen eines Gegenanspruchs des Kunden steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht und keine Einrede des nichterfüllten Vertrages gegen unseren Zahlungsanspruch zu. Das gilt nicht, wenn wir für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert der Leistung entspricht, wenn wir im Verhältnis zu unserem Subunternehmer einen Teil der Vergütung zurückerhalten oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht oder die Einrede des nichterfüllten Vertrages gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

Besonderheit bei Verbrauchern:
Ist der Kunde Verbraucher, wird das Zurückbehaltungsrecht und das Recht der Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht ausgeschlossen. Der Kunde kann diese Rechte geltend machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 273 BGB; § 320 BGB) dafür vorliegen.

6. Zahlungsverzug Kunden
Der Eintritt des Zahlungsverzuges des Kunden und unsere Rechte in diesem Fall, bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde im Übrigen mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Wir werden dann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall eines Zahlungsziels Barvorauszahlung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, sowie Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seitens des Käufers.

7. Auslandsaufträge/Vertreter und Reisende
Sofern unser Factoring-Partner ein Limit gewährt, brauchen wir erst nach bestätigter Warenkreditversicherung tätig zu werden. Sollte unser Factoring-Partner kein Limit bestätigen, müssen einzelvertragliche Regelung getroffen werden (Vorkasse).
Vertreter und Reisende sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.

III. Lieferung/Gefahrübergang/Annahmeverzug/Rücknahme der Ware auf Kulanz

1. Versandart/Kosten für Versendung
Wir liefern ab Werk. D. h. wir stellen die Ware ab unserem Lager lediglich bereit zur Abholung und der Kunde ist für die Abholung selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Die Ware muss weder von uns aufgeladen, noch ausgeliefert oder freigemacht werden. Auf Verlangen des Kunden versenden wir die Ware auch an einen anderen Ort mit zusätzlicher Berechnung (Versendungskauf). Erfolgt auf Wunsch des Kunden die Lieferung unmittelbar an den Verbraucher, sind entsprechende Mehrkosten zu vergüten.

2. Lieferfristen/Lieferungshindernisse/Lieferverzug und Folgen davon
Die Lieferfrist findet sich im Kaufvertrag. Die Bestimmung der Lieferfrist bedeutet nicht, dass es sich um einen derart vereinbarten Termin handelt, der den Kunden gemäß § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB zum Rücktritt berechtigt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zum Fristablauf die Waren im Werk zur Verfügung gestellt haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung) führen zu einem Lieferungsaufschub für die Dauer der Verzögerung. Das gilt beispielsweise für Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Maßnahmen von Behörden, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung.
Führen diese Umstände zu einem nicht nur vorübergehenden Hindernis, so sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In jedem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung schriftlich informieren. Für den Fall des Rücktritts werden wir unserem Kunden die bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach der gesetzlichen Vorschrift, § 286 BGB. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden an uns erforderlich. Diese Mahnung hat in Schriftform zu erfolgen.
Hinsichtlich der Rechte des Kunden bei Lieferverzug wird auf VI. A) Ziffer 2 und auf VI. B) Ziffer 2 verwiesen.

3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit der Übergabe, d.h. mit der Übernahme der Ware bei uns auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde mit der Annahme in Verzug befindet.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

Besonderheit bei Verbrauchern:
Ist der Kunde im Fall des Versendungskaufs Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden über, wenn er den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben.
Eine Versicherung der Ware wird auf Wunsch und zu Lasten des Kunden vorgenommen.

4. Annahmeverzug und Folgen davon
Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen und Folgen des Annahmeverzuges richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir können insbesondere Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten für die Lagerung der Ware in einem dafür extra eingerichteten Bereich des Lagers, dem sogenannten Sperrlager) von dem Kunden ersetzt verlangen.
Wir haben nach den gesetzlichen Voraussetzungen ferner ein Rücktrittsrecht.
Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mitwirkungspflicht zur Annahme der Leistung, können wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen ferner Schadensersatz verlangen. Wir können unbeschadet weitergehender Ansprüche 15 % der Auftragssumme bei Nichtabnahme zuzüglich Mehrwertsteuer als Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich niedriger ist, als diese Pauschale.

5. Rücknahme der Ware auf Kulanz
Rücknahmen von Waren auf Kulanz erfolgen nur, wenn wir dem vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Retour-Kosten erfolgen zulasten des Kunden. Es fällt eine Mindestbearbeitungsgebühr für die Wiedereinlagerungen in Höhe von EUR 120,00 an. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns Rücknahmekosten nicht entstanden oder diese wesentlich niedriger sind, als diese Pauschale.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Ein einfacher Eigentumsvorbehalt ist in jedem Fall vereinbart. Bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises für die gelieferte Ware behalten wir uns daran das Eigentum vor. Der Kunde hat bis zur Zahlung des Kaufpreises die Ware pfleglich zu behandeln.

2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt im kaufmännischen Verkehr
In diesem Fall besteht ergänzend zu 1. ein Kontokorrentvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, sobald der Kunde den Kaufpreis der Vorbehaltssache zahlt, sondern erst, wenn er alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich herbeigeführt hat.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt im kaufmännischen Verkehr
In diesem Fall ist der Kunde im Übrigen auch zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen gegenüber seinem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Neben dem Kunden sind wir zur Einziehung der Forderung berechtigt. Es besteht jedoch die Verpflichtung unsererseits, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht verletzt, und kein Mangel in seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Der Kunde hat uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben des Drittschuldners, die dazugehörigen Unterlagen zu überreichen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet zu einer neuen Sache, erfolgt dies in unserem Namen und im Auftrag für uns. Wir gelten als Hersteller. Die neue Sache wird unser Eigentum. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der neuen Sache lediglich fort. Sollte die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die uns nicht gehören, erwerben wir lediglich Miteigentum an der neuen Sache, dies im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechend gilt dies für den Fall der Vermischung.

4. Übersicherungsklausel
Sollte der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigen, hat der Kunde insoweit gegen uns einen Freigabeanspruch.

5. Versicherungspflicht
Der Kunde hat die Vorbehaltsware bis zu dessen voller Bezahlung gegen Untergang/Verlust/Beschädigung auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus der Versicherung zur Sicherung unserer Ansprüche zustehen.
Die Versicherungspflicht gilt nicht für Gegenstände, deren Wert ohne Mehrwertsteuer EUR 1.000,00 nicht übersteigt.
Entsprechende Nachweise hat uns der Kunde zu übermitteln.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach oder weist er den Versicherungsabschluss nicht nach, sind wir zum Abschluss der Versicherung auf Kosten des Kunden berechtigt.
Unberührt bleibt IV. Ziffer 6.

6. Herausgabe Vorbehaltseigentum
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (angemessene Frist zur Leistung oder Entbehrlichkeit der Frist) vorliegen, können wir vom Kaufvertrag zurücktreten und Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen. Auf das Rückgewährschuldverhältnis finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

7. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte an der Vorbehaltsware, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns hat der Kunde alles zu tun, um eine Gefährdung abzuwenden. Er hat uns Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich auf den Eingriff von Dritten beziehen. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf Verlangen unsererseits Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Voraussetzung vorliegen müssen, verpflichtet.

V. Leihgeräte

Leihgeräte sind vom Kunden ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Versicherungspflichten von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten sinngemäß. Ist keine Leihzeit vereinbart, können wir jederzeit die Rückgabe des Leihgerätes verlangen. Verletzt der Kunde insoweit schuldhaft seine Pflicht, können wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen insoweit Schadensersatz geltend machen. Ferner können wir uns nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag lösen und die Leihgeräte zurückverlangen.

VI.Haftung unsererseits gegenüber dem Kunden

Wir haften nur nach folgender Maßgabe (soweit uns gegenüber die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der eigenen Haftung unseres gesetzlichen Vertreters sowie unserer Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz):

A) Gegenüber Verbraucher:
1. Mängelgewährleistungsrechte (Mangel bei Gefahrübergang):

(1.) Dem Kunden stehen bei Sach- und Rechtsmängeln seine gesetzlichen Mängel- Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu.
(2.) Speziell für den Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt folgendes:
Wir haften uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir ohne Einschränkung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei fahrlässig verursachten sonstigen Schäden, verursacht durch uns, durch unseren gesetzlichen Vertreter oder durch unseren Erfüllungsgehilfen, haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, diese jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder Vertrauen darf.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt (§ 14 ProdHaftG). Seite 8|11

(3.) Die Mängelansprücheverjährenwiefolgt:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel beträgt ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Ware) 2 Jahre. Haben wir hingegen einen Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Mängelansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB). Speziell für die unter Ziffer 1., (2.) geregelten Schadensersatzansprüche gilt jedoch, dass diese immer in der gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

2. Rechte bei sonstigen Pflichtverletzungen:

(1.) Bei sonstigen Pflichtverletzungen (z.B. Nichtleistung, nicht rechtzeitiger Leistung, Verletzung von Rücksichtspflichten) richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2.) Speziell für Schadensersatzansprüche gilt VI., Ziffer 1., (2.) entsprechend.
(3.) Die Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

B) Gegenüber sonstigen Kunden ohne Verbrauchereigenschaft:
1. Mängelgewährleistungsrechte (Mangel bei Gefahrübergang):

(1.) Für den Kunden besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe des § 377 HGB. Unterlässt der Kunde seine Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Ware zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir hingegen den Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf § 377 HGB nicht berufen. Unberührt bleiben die Regelungen über die Produkthaftung und den deliktischen Schadensersatzanspruch.
(2.) Im Falle eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir, unter Vorbehalt von Ziffer (1.) die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist in jedem Fall Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaigen Schadensersatzanspruchs, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(3.) Speziell für den Anspruch auf Schadensersatz gilt das für Verbraucher unter VI., A), Ziffer 1., (2) festgelegte entsprechend.
(4.) Die Mängelansprüche verjähren wie folgt: Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung)
1 Jahr. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB).
(5.) Die Regelungen über den Rückgriff gemäß § 445a, § 478 BGB bleiben unberührt. Es gelten insoweit die Regelungen über den Schadensersatz, B), Ziffer 1., (3.). Hinsichtlich der Verjährung gilt B), Ziffer 1, (4.). Soweit das Gesetz jedoch gemäß § 445b BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
(6.) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Diese verjähren nach der dort vorgesehenen Frist.

2. Rechte bei sonstigen Pflichtverletzungen: Es gilt A), Ziffer 2. entsprechend.

VII. Reparaturen

Reparaturen werden grundsätzlich nur in unserem Werk ausgeführt. Wir sind berechtigt, anlässlich von Reparaturarbeiten auch solche Arbeiten am Reparaturgegenstand auszuführen, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit sich bei der Ausführung der Reparatur ergeben. Bei ungewöhnlichem Umfang der zusätzlichen Arbeiten holen wir vor Ausführung die Anweisung des Kunden ein.

VIII. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Besonderheit bei Verbraucher: Das zwingende Verbraucherschutzrecht desjenigen Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers findet zusätzlich Anwendung (Art. 6, Abs. 1, Abs. 2, Satz 2, Rom I-Verordnung).
2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Unser Geschäftssitz ist auch der Erfüllungsort, sofern die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

IX. Salvatorische Klausel

Sind diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der in Satz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Stand: September 2018